AGB Werbeagentur Bremen
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Leistungen zwischen der giraffo gmbh und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGB verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die hier aufgeführten AGB gelten auch, wenn die giraffo gmbh in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten AGB sind nur wirksam, wenn ihnen die giraffo gmbh ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der giraffo gmbh AGB und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung der giraffo gmbh als maßgeblich. Im Streitfall kann zur Beweisführung die Projektaufzeichnung von der giraffo gmbh herangezogen werden. Lassen die Projektaufzeichnungen erkennen, dass der Kunde an einer Durchführung des Projektes ein maßgebliches Interesse hat, so gilt auch hierdurch der Vertrag als geschlossen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der giraffo gmbh erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Er kommt durch Kostenvoranschlag seitens der giraffo gmbh und dessen Annahme durch den Kunden zustande.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der giraffo gmbh insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der giraffo gmbh weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die giraffo gmbh, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (aktuelle Fassung) übliche Vergütung.
2.4 Die giraffo gmbh überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der giraffo gmbh.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6 Die giraffo gmbh hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die giraffo gmbh zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die giraffo gmbh 100 % der vereinbarten bzw. nach der aktuellen SDSt/AGD-Fassung üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Sollten in den Einzelfällen Präsentations-Einzelkosten vereinbart worden sein, so gehen mit der Zahlung des Präsentationskosten-Honorars KEINE Nutzungsrechte jedweder Art auf den Auftraggeber über.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung basiert auf der Abrechnung der real geleisteten Stunden der giraffo gmbh. Die giraffo gmbh kann dem Kunden im Vorfeld der Arbeiten einen Rabatt auf ihre Stundensätze gewähren. Diesem Rabatt liegen Stunden-Jahreskontingente zugrunde, die zwischen Auftraggeber und der giraffo gmbh im Vorfeld der Arbeiten vereinbart wurden. Erreicht das Auftragsvolumen des Kunden die vereinbarten Stundenkontingente nicht, so ist die giraffo gmbh berechtigt, den zu Unrecht gewährten Rabatt nach Ablauf von 12 Monaten nachzuberechnen. Fahrtkosten, Reisekosten und Spesen sind abrechnungsfähig.
3.2 Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen MWSt zu zahlen sind.
3.3 Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die giraffo gmbh berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen und technische Nebenkosten
4.1 Sonderleistungen, wie z. B. die Umarbeitung oder änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstadium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.
4.2 Die giraffo gmbh ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der giraffo gmbh entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der giraffo gmbh abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die giraffo gmbh im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die übernahme von Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Filmaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung mit Zahlungsziel von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Es wird kein Skonto gewährt.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
5.2.1 Die giraffo gmbh ist berechtigt, je nach Arbeitsfortschritt, Teilabrechnungen vorzunehmen. Basis ist ein durch 50 teilbares Arbeitsvolumen in Stunden.
5.2.2 Bei anderer Vorgehensweise gilt die Abrechnungsweise nach 5.3
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z. B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen), so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der giraffo gmbh hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug verlangt die giraffo gmbh ab dem 6. Tag nach Zahlungsziel Verzugszins von mind. 3,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., max. jedoch 8 %. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen weiteren Verzugsschadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
5.5 Für im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragte Produktionen oder Media-Schaltungen erhebt die giraffo gmbh eine zusätzliche Provision in Höhe von 7,5 % des Rechnungsnettobetrages.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eins weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1 Die giraffo gmbh ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2 Hat die giraffo gmbh dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine änderung der Dateien durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der giraffo gmbh.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der giraffo gmbh Korrekturmuster vorzulegen.
8.2 Die Produktionsüberwachung durch die giraffo gmbh erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei übernahme der Produktionsüberwachung ist die giraffo gmbh berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
8.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der giraffo gmbh 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Die giraffo gmbh ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.
9. Gewährleistung
9.1 Die giraffo gmbh verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der giraffo gmbh geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10. Haftung
10.1 Die giraffo gmbh haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die giraffo gmbh nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für Verletzung einer Pflicht aus einem bestehenden Schuldverhältnis, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die giraffo gmbh gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die giraffo gmbh kein Auswahlverschulden trifft. Die giraffo gmbh tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Sofern die giraffo gmbh selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der giraffo gmbh zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber stellt die giraffo gmbh von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die giraffo gmbh stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. die Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Grafik, Bild und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der giraffo gmbh.
10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die giraffo gmbh nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die giraffo gmbh behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die giraffo gmbh eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der giraffo gmbh übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die giraffo gmbh von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz der giraffo gmbh.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist Bremen, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die giraffo gmbh ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Bremen, Oktober 2014